Satzung vom 06. Oktober 2017

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Künstler Deggendorf e.V. und hat seinen Sitz in Deggendorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Deggendorf eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Ausstellungen, kulturellen Fahrten, Publikationen, diversen kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, insbesondere die Förderung von jungen Menschen, um ihnen Kunst nahe zu bringen und die Förderung von Länder übergreifenden Kontakten mit Künstlern aus dem grenznahen Ausland usw.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts xSteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


§ 3 Mitglieder

Für die Mitgliedschaft im Verein "Freie Künstler Deggendorf e.V." gilt:

1. Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

2. Mit Beginn des 14. Lebensjahres können Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

3. Die Mitgliedschaft erwirbt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch seinen freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben

a) das Recht an Veranstaltungen und Aktionen des Vereins Freie Künstler Deggendorf e. V. teilzunehmen.

b) die Gewähr auf Förderung ihres künstlerischen Schaffens, die der Vereins Freie Künstler Deggendorf e. V. seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Arbeit ermöglichen kann.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht

a) sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins Freie Künstler Deggendorf e. V. einzusetzen.

b) den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen.

c) die Mitgliedsbeiträge pünktlich abbuchen zu lassen.


§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, (bei Bedarf) dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden vertreten, wobei jeder Einzelvertretungs berechtigt ist. Im Innenverhältnis kann bestimmt werden, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln soll.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Erweitertem Vorstand zugewiesen sind.

Bei Bedarf ist eine Ämterhäufung möglich

Er ist insbesondere zuständig für

1.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

2.Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.Verwaltung des Vereinsvermögens.

4.Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.

5.Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


Bei Bedarf beruft der Vorsitzende (bei Verhinderung dessen Vertreter) die Vorstandschaft schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail ein. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.



§ 8 Erweiterter Vorstand mit Kuratorium

1. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus

- dem Vorstand (1. Vorsitzender, 2. stellvertretender- Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Kassenführer und Schriftführer),

- bei Bedarf dem stellvertretenden Kassenführer und dem stellvertretenden Schriftführer,

- bei Bedarf den bis zu 3 Kuratoren,

- bei Bedarf dem Redakteur der Vereinszeitung,

- sowie bei Bedarf eine weitere Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die Aufgaben in künstlerischen Teilbereichen übernehmen.

2. Der erweiterte Vorstand trifft sich regelmäßig (in der Regel 1 x im Monat) und vertritt die Mitgliederversammlung in allen Aufgaben,

die von dieser nicht übernommen werden können. Das betrifft in erster Linie die künstlerische Ausrichtung, sowie die organisatorische Arbeit.

Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins "Freie Künstler Deggendorf e.V." in der Öffentlichkeit bekannt und verständlich zu machen.

Er ist insbesondere zuständig für

a)Organisation und Gestaltung von Ausstellungen und Veranstaltungen (z.B. Workshops für Kinder und Erwachsene).

b)Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit (Presse, Homepage usw.).

c)Information der Mitglieder über Aktuelles und Historisches aus der Kunstszene (Publikationen).

d)Integration des Vereins in das öffentliche Leben der Stadt und des Landkreises (Zusammenarbeit mit Kommunen, Unternehmen und Vereinen).


Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.



§ 9 Die Mitgliederversammlung

ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins.

Ihre Aufgaben sind insbesondere

a)Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung.

b)Wahl des Vorstandes incl. des erweiterten Vorstandes, sowie der Kassenprüfer für die Dauer von längstens 6 Jahren.

c)Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

d)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung desselben.

e)Beschlussfassung über den Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes bei abgelehnten Aufnahmeanträgen bzw. über einen Mitgliederausschluss.

f)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

g)alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen ist.


Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 aller Mitglieder verlangt wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand beurkundet.

ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 10% derjenigen Mitglieder, die bildende Künstler sind, anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Bei evtl. Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Stimmabgabe für nicht anwesende Mitglieder ist möglich mit schriftlicher Vollmacht des verhinderten Mitglieds. Jedes anwesende Mitglied kann nur eine Vollmacht übernehmen.

Die Abstimmungen sind geheim, es kann jedoch mit einfacher Mehrheit bei jeweils nur einem Kandidaten eine offene Abstimmung beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.



§ 10 Beiträge

Die Beitragsfestsetzung und ihre Änderung sind dem erweiterten Vorstand überlassen.


§ 11 Ehrenmitglieder

werden vom erweiterten Vorstand bestimmt.


§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung vorgeschriebenen ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die STADT DEGGENDORF, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur. im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Deggendorf, den 06.Oktober 2017.